Spielende Kinder im Innenhof, der Schleudergang der Waschmaschine, sommerliche Grillabende auf dem Balkon oder Partys, die nicht enden wollen – jeder hat es wohl schon mal erlebt, ob als Verursacher oder Gescholtener. Doch was ist erlaubt und was grenzt an die Verletzung des Hausfriedens?
Eine gelegentliche Geräuschkulisse aus den benachbarten Wohnungen lässt sich leider nicht vermeiden. Wenn Sie ihren Nachbarn nachts zur Toilette gehen hören oder Sie sich von spielenden Kindern im Innenhof während der üblichen Tageszeiten gestört fühlen, können Sie sich dagegen rechtlich kaum wehren. Zu den normalen Tageszeiten ist auch das Musizieren bis zu vier Stunden täglich gestattet, insbesondere dann, wenn der Nachbar Berufsmusiker ist.
Welche Rechte habe ich?
Die Rechtsprechung in Deutschland geht recht unterschiedliche Wege, eine einheitliche Regelung zum Lärmschutz existiert leider nicht. Grundsätzlich gilt, das Maß der Geräuschskullisse sollte nicht über das Übliche hinausgehen. Darüber hinaus regeln Länder und Kommunen ihren Lärmschutz in den Landesemissionsschutzgesetzen, Verordnungen und Satzungen. Aus diesen Gesetzestexten lassen sich Ruhezeiten ableiten, wie beispielsweise eine übliche Nachtruhe in der Zeit von 22 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens. Zahlreiche Kommunen haben zudem Ruhezeiten zu den Mittagsstunden festgeschrieben. In dieser Zeit sollten Sie Lärm durch das Fernsehen und Musizieren oder verursacht von Kindern und Haustieren versuchen zu vermeiden. Bei der Verwendung von lauten Maschinen und Arbeitsgeräten wie zum Beispiel Rasenmäher, Motorsägen und Laubbläsern sollten Sie unbedingt einen Blick in die Geräte- und Maschinenschutzverordnung werfen. Hier heißt es nämlich, dass der Gebrauch dieser Geräte werktags zwischen 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens sowie an Wochenenden und Feiertagen zu unterlassen ist. Aber achten Sie auch auf Ihre Hausordnung, denn dort könnten Sie weitere Einschränkungen finden.
Was tun, wenn es zu laut wird?
In der Regel kann ein freundliches Gespräch mit dem Störenfried Wunder wirken. Laden Sie Ihren Nachbarn auf eine Tasse Kaffee ein und erklären Sie ihm in einem freundlichen Gespräch die missliche Situation, die sich durch ihn ertragen müssen. Verweisen Sie höflich auf die Hausordnung und bitten Sie ihn um Abhilfe, in den meisten Fällen reicht das schon aus.
Doch was, wenn ein Gespräch mit dem Nachbarn nicht mehr weiterhilft?
Ihr Vermieter oder dessen Hausverwalter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Wenn Sie Ihre Beschwerde vortragen, stehen dem Vermieter gleich mehrere Möglichkeiten, vorzugsweise in der hier geschilderten Abfolge, zur Verfügung:
Der Vermieter sollte den Störenfried auffordern, Lärmbelästigungen über das übliche Maß hinaus zu unterlassen.
Zeigt das keine Wirkung, empfiehlt sich eine gezielte Abmahnung. Hier sollte der Vermieter detailgenau ausführen, welchen Verstoß und zu welchen Zeiten der Störenfried auffällig wurde und ihn abermals mit der Androhung von Konsequenzen auffordern, dies zukünftig zu unterlassen.
Zeigt auch dies keine Wirkung, sollte der Vermieter eine Unterlassungsklage gegen den störenden Mieter in Erwägung ziehen.
Aber auch der wiederholte Verstoß gegen die Hausordnung könnte den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Sollte der Vermieter einen Rechtsstreit führen müssen, ist es ungemein hilfreich, wenn die belästigten Nachbarn die Verstöße genaustens festhalten und dem Vermieter diese Informationen über Art und Umfang des Verstoßes, sowie Datum, Uhrzeit und Dauer zugänglich machen.
Sicherlich haben Sie selbst schon einen Geburtstag gefeiert, bei dem es laut herging. Kündigen Sie eine Festlichkeit bei den Nachbarn zwei Wochen vorher an dem Sie einen freundlichen Aushang im Hausflur aufhängen. Sie könnten auch in Erwägung ziehen, Ihre Nachbarn einzuladen, denn bedenken Sie: Wo kein Kläger, auch kein Richter.